Mehr Demokratie wagen 22. April 20201. Juli 2020 Die Grünen gestehen der SPD zu, entsetzt über den Antrag zu sein, zeitnah in Sprockhövel eine Abgabemöglichkeit für Grünschnitt zu schaffen. Auf große Verwunderung trifft allerdings, von wieviel Unkenntnis der Gemeindeordnung, der demokratischen Spielregeln und des Abfallrechts der Antrag der SPD zeugt. Gem. § 48 (1) GO hat der Bürgermeister alle Vorschläge von Fraktionen in die Tagesordnung aufzunehmen, die rechtzeitig eingehen. Bei einem Geschäft der laufenden Verwaltung kann der Rat die Entscheidung gemäß(§ 41 (3) GO) an sich ziehen. Der Antrag greift auch nicht in die Personalhoheit des Bürgermeisters ein, da er nicht vorschreibt, dass die Entsorgung mit städtischem Personal durchgeführt wird. Selbstverständlich müssen am bisherigen Verfahren Änderungen vorgenommen werden, um die Abstandsregeln einhalten zu können. Andere Städte zeigen jedoch, dass dies möglich ist. Wir halten bei ausreichend vielen Terminangeboten auch die Sprockhöveler Bevölkerung für durchaus in der Lage, die Corona bedingten Auflagen einzuhalten. Gemäß Abfallgesetz NRW § 5 (6) haben die kreisangehörigen Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern. Es steht der SPD frei, gegen den Antrag zustimmen. Aber ihr Antrag auf Absetzung von der Tagesordnung ist kein demokratischer Umgang mit einem offenbar unliebsamen Thema. Wir haben unseren Antrag ergänzt: Ergänzung zum Antrag „Grünabfall“, Sitzung des Rates 07.05.2020 Für Geschäfte der laufenden Verwaltung steht dem Rat gemäß § 41 Absatz 3 GO NW ein Rückhol- und Vorbehaltsrecht zu. Da die Verwaltung den Bürger*innen keinen Termin zur Abgabe von Grünabfall angeboten hat, kann der Rat, aus Sicht der Fraktion Bündnis90/Die Grünen, diese Entscheidung treffen. Unbenommen gilt es die Auflagen im Rahmen der Corona-Pandemie, wie Abstandsregeln von 2 Metern, Zufahrtsregelung, Anlieferung mit max. 2 Personen im PKW einzuhalten. Wir verweisen hier auf die entsprechenden Beispiele aus Wetter, Hamm, Wülfrath. Es steht der Verwaltung frei dieses Angebot von Mitarbeiter*innen des Bauhofs oder mit der Unterstützung des örtlich beauftragten Entsorgungsbetriebes auszuführen. Gemäß § 5 Absatz 6 Landesabfallgesetz NRW haben die kreisangehörigen Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern.